LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2017
L 19 R 866/14
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 2 -3; SGB VI § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 202/13

Anforderungen an die Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung für Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 866/14

DRsp Nr. 2017/8795

Anforderungen an die Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung für Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung

Kinder teilen beim Tatbestand der Rückkehrverhinderung/des Festgehaltenwerdens des § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI das Schicksal der Eltern, so dass auf einen Rückkehrwillen der Eltern abzustellen ist.

1. Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 23 SGB VI sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind. 2. Das Vorliegen feindlicher Maßnahmen als Ursache der Rückkehrverhinderung wird in Bezug auf die Ausreise aus der ehemaligen UdSSR im Normalfall verneint, weil dort ein allgemeines Ausreiseverbot für alle Bewohner bestanden hatte. 3. In Fällen, in denen aber eine Zwangsumsiedlung vorausgegangen war, ist die Bejahung einer feindlichen Maßnahme möglich.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. III.