LSG Thüringen - Urteil vom 30.11.2017
L 1 U 346/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 2037/12

Anforderungen an die Anerkennung einer Kniescheibenverrenkung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 1 U 346/16

DRsp Nr. 2018/3925

Anforderungen an die Anerkennung einer Kniescheibenverrenkung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Eine Verrenkung der Kniescheibe kann traumatisch nur entweder durch eine direkte Gewalteinwirkung auf deren Innenseite oder im Wege indirekter Gewalteinwirkung durch eine forcierte Innendrehung des Oberschenkels gegenüber dem in Außenrotation fixierten Unterschenkel bei gleichzeitiger Kniebeugung entstehen. 2. Das Schadensbild nach einer Kniescheibenverrenkung ist in der Regel nicht ausreichend in der Lage, Aussagen zur Kausalität zu treffen, da bei erstmals auftretenden Kniescheibenverrenkungen, seien sie traumatisch oder anlagebedingt, ein weitgehend identisches Befundbild zu erwarten ist. Viele Verletzungen sind zwangsläufige Folge der Luxation bzw. der Reposition. Eine deutliche Einblutung im Bereich des HOFFA'schen Fettkörpers hingegen findet sich bei einer spontanen Patellaluxation im Normalfall nicht und deutet auf eine Traumagenese hin. 3. Hinsichtlich der Einordnung in die verschiedenen Kniescheibentypen zwecks Ermittlung einer Schadensanlage ist auf Röntgenaufnahmen abzustellen. Ein Sulcuswinkel über 150 Grad gemessen nach Brattström ist als wesentliche konkurrierende Ursache anzusehen. 4. Ein medizinischer Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine spontane Reposition nur bei anlagebedingten Luxationen auftritt, existiert nicht.