LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2017
L 8 U 185/16
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 213/10

Anforderungen an die Anerkennung einer psychischen Störung als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungFernwirkung eines gelöschten GutachtensBeweismaßstab bei der Feststellung von PrimärschädenUrsächlicher Zusammenhang einer chronischen Schmerzstörung mit einem Unfallschaden

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 8 U 185/16

DRsp Nr. 2017/11775

Anforderungen an die Anerkennung einer psychischen Störung als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Fernwirkung eines gelöschten Gutachtens Beweismaßstab bei der Feststellung von Primärschäden Ursächlicher Zusammenhang einer chronischen Schmerzstörung mit einem Unfallschaden

1. Zur Beweiswürdigung widersprechender Gutachten bei der Frage des kausalen Zusammenhangs von Somatisierungsstörungen mit einem banalen Primärschaden. 2. Zum Beweismaßstab bei der Feststellung von Primärschäden. 3. Zur Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs einer chronischen Schmerzstörung (ICD 45.4) mit einem Unfallschaden.

1. Eine "Fernwirkung" eines aus den Akten entfernten Gutachtens in dem Sinne, dass eine bereits erlangte Kenntnis durch andere Sachverständige verwertet wird, ist nicht unzulässig. Zwar mag für die Expertise selbst ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Insgesamt sind nicht höchstpersönliche Belange berührt, wenn es ohne persönliche Untersuchung um die Auswertung bildgebender Verfahren geht.