Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. September 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander für das Klage- und Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|