LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2017
L 17 U 329/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 264/13

Anforderungen an die Anerkennung einer tätlichen Auseinandersetzung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungVorliegen eines betriebsbedingten Motivs

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen L 17 U 329/15

DRsp Nr. 2018/1905

Anforderungen an die Anerkennung einer tätlichen Auseinandersetzung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Vorliegen eines betriebsbedingten Motivs

1. Zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einer tätlichen Auseinandersetzung unter Betriebsangehörigen. 2. Ein betriebsbedingtes Motiv für einen tätlichen Angriff liegt vor, wenn dieser wegen kompromittierender Äußerungen im Betrieb erfolgt.

Unfälle infolge von Überfällen bzw. tätlichen Auseinandersetzungen stehen im inneren Zusammenhang (= wesentlicher ursächlicher Zusammenhang) mit der versicherten Tätigkeit, wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall geführt hat, es sei denn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit (z.B. Dunkelheit, Umgebung) bzw. des Weges haben den Überfall - bzw. die tätliche Auseinandersetzung - erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt.

Tenor

I. II. III.