LSG Thüringen - Urteil vom 09.08.2017
L 1 U 150/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 6
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 3031/13

Anforderungen an die Anerkennung einer Zeckenbisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen L 1 U 150/17

DRsp Nr. 2017/16366

Anforderungen an die Anerkennung einer Zeckenbisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall setzt voraus, dass das Ereignis Zeckenbiss/Erstkontakt mit der Zecke örtlich und zeitlich derart bestimmbar ist, dass die konkret ausgeübte berufliche Verrichtung bzw. Handlungstendenz im Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht zur Annahme des erforderlichen Vollbeweises nicht aus. 2. Allein der Nachweis festgestellter positiver IgM-Antikörper reicht für die Annahme eines Gesundheits(erst)schadens nicht aus.

1. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist; die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.