LSG Bayern - Urteil vom 17.10.2018
L 3 U 43/16
Normen:
SGB VII § 215 Abs. 1 S. 1; RVO § 1150 Abs. 2 S. 1; AGB DDR § 220 Abs. 1; AGB DDR § 252; AGB DDR § 267;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 260/14

Anforderungen an die Anerkennung eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen UnfallversicherungBerücksichtigung von disziplinwidrigem Verhalten und von Pflichtverletzungen

LSG Bayern, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 3 U 43/16

DRsp Nr. 2018/17487

Anforderungen an die Anerkennung eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Berücksichtigung von disziplinwidrigem Verhalten und von Pflichtverletzungen

1. Zu den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 1150 Abs.2 S. 1 RVO in Verbindung mit den Vorschriften der ehemaligen DDR, hier dem ehemaligen Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl. Nr. 18, S. 185). 2. Nach § 220 Abs. 1 AGB DDR ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Die Verletzung muss durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein. 3. Versichert war hiernach auch der Rückweg von einer Arbeitspause. 4. Nicht versichert waren Unfälle, die durch eine betriebsfremde Tätigkeit hervorgerufen worden waren. Gleiches traf zu, wenn ein Werktätiger sich disziplinwidrig verhalten hatte und auf diese Weise mutwillig eine Gefahrensituation für sich geschaffen hatte (z.B. durch Alkoholmissbrauch, Spielerei, Schlägerei, Tollkühnheit, leichtsinnige Mutproben uä.). In diesen Fällen war jedoch sorgfältig zu prüfen, ob der Unfall als Folge des disziplinwidrigen Verhaltens eingetreten war.