LAG Köln - Urteil vom 28.11.2014
10 Sa 490/14
Normen:
BetrVG § 102;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 423
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4509/13

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 490/14

DRsp Nr. 2015/10987

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist maßgeblich und erforderlich, dass für den Betriebsrat der vom Arbeitgeber herangezogene Kündigungsgrund hinreichend erkennbar bezeichnet ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 - 3 Ca 4509/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2013, nicht aufgelöst worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen dringenden Tatverdachts vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist.

3.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute fristgerechte Kündigung vom 25.09.2013 nicht aufgelöst ist.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2013 zu zahlen.

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