Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2013, nicht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen dringenden Tatverdachts vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist.
3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute fristgerechte Kündigung vom 25.09.2013 nicht aufgelöst ist.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2013 zu zahlen.
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