LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2018
L 9 KR 180/18 B ER
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 186 Abs. 2; SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 232 Abs. 3; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 635/18

Anforderungen an die Annahme einer unständigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 180/18 B ER

DRsp Nr. 2018/16640

Anforderungen an die Annahme einer unständigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zur Feststellung einer unständigen Beschäftigung.

Für die Annahme einer unständigen Beschäftigung kommt es nur auf eine berufsmäßige Beschäftigung an einzelnen Tagen an, die keine zusammenhängende Beschäftigungszeit von mindestens einer Woche bilden, nicht dagegen auf die Tatsache, dass Arbeitsverträge für einen Kalendermonat geschlossen worden sind, weil es wertungsmäßig keinen Unterschied machen kann, ob jeden Beschäftigungstag bzw. zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum ein neuer Vertrag oder Monatsverträge abgeschlossen werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Mai 2018 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 01. März 2018 angeordnet.

Die Antragsgegnerinnen haben die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 186 Abs. 2; SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 232 Abs. 3; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe: