OLG Dresden - Urteil vom 27.06.2023
4 U 694/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 404 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1509/17

Anforderungen an die Auswahl des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 694/21

DRsp Nr. 2023/10977

Anforderungen an die Auswahl des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

1. Die Auswahl eines medizinischen Sachverständigen steht zwar im Ermessen des Gerichts, das sich aber daran ausrichten muss, in welches medizinische Fachgebiet der streitgegenständliche Eingriff fällt; hierfür ist auf die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen abzustellen. Die Operation einer chronischen Pankreatitis fällt hiernach in das Fachgebiet Abdominalchirurgie. 2. Gegenüber dem vom Arzt erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung in eine Behandlungsmaßnahme kann es an einem echten Entscheidungskonflikt des Patienten fehlen, wenn dieser ein ihm ausdrücklich mitgeteiltes Risiko zu versterben in Kauf genommen hat, in seiner Anhörung aber angibt, sich bei Aufklärung über das Risiko von Flüssigkeitsaustritt in den Bauchraum "wahrscheinlich" gegen eine dringlich indizierte Pankreasoperation entschieden zu haben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.