Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 1. September 2014 (1 Ca 473/14) abgeändert.
Dem Kläger wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 (1 Ca 473/14) Rechtsanwalt X aus P mit Wirkung vom 4. Juni 2014 beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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