LAG Hamm - Beschluss vom 15.12.2014
14 Ta 510/14
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 269
NZS 2015, 359
Vorinstanzen:
ArbG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 473/14

Anforderungen an die Beantragung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 510/14

DRsp Nr. 2015/1664

Anforderungen an die Beantragung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Für die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich ausdrücklich zu stellen. Jedoch ist ein stillschweigender (konkludenter) Antrag möglich.2. Hat eine Partei selbst Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt erhalten, weil - neben der erforderlichen Erfolgsaussicht - sie aufgrund des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) offensichtlich bedürftig ist, und zeigt ihr Prozessbevollmächtigter rund zwei Wochen später erstmals die Vertretung der Partei an, kann diese Anzeige nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit zugleich stillschweigend die Beiordnung seitens des Bevollmächtigten beantragt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 1. September 2014 (1 Ca 473/14) abgeändert.

Dem Kläger wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 (1 Ca 473/14) Rechtsanwalt X aus P mit Wirkung vom 4. Juni 2014 beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 121 Abs. 2 ZPO;

Gründe

I.