LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2015
3 Ta 509/15
Normen:
ZPO § 3; GKG § 39; ZPO § 569;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 576/15

Anforderungen an die Begründung einer arbeitsgerichtlichen EntscheidungGegenstandswert eines sogenannten Mehrvergleichs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 509/15

DRsp Nr. 2016/2733

Anforderungen an die Begründung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung Gegenstandswert eines sogenannten Mehrvergleichs

1. Entscheidung, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen grundsätzlich begründet werden, wobei die Begründung im weiteren Gang des Beschwerdeverfahrens ggfls. im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt werden kann. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt darüber hinaus, dass sich das Arbeitsgericht wenigstens ansatzweise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander setzt, wenn sie völlig belanglos sind. 2. Gegenstände eines sogenannten Mehrvergleichs erhöhen den Streitwert nur dann, soweit tatsächlich Streit bestanden hat. Soweit kein Streit besteht, kann eine Regelung beim Streitwert nur berücksichtigt werden, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Inhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Dies ist nur der Fall, wenn die Vergleichsregelung einen vollstreckbaren Inhalt hat und damit eine werthaltige Einigung beinhaltet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 28.09.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.09.2015 wird das Verfahren zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.