LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2021
L 3 AS 14/21 WA
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 508/17

Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmebegehrens im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage oder bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer VersicherungsträgerZulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 14/21 WA

DRsp Nr. 2021/10058

Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmebegehrens im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage oder bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss

Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, ist auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet.

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 11/19 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 11/19.

In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 3 AS 11/19 haben die Kläger einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8.Januar 2019 angefochten, in dem dieses festgestellt hat, dass die vormals bei ihm anhängige Klage zum Aktenzeichen S 16 AS 68/17 gemäß § 102 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt.