Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (
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