LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.11.2016
L 7 SO 3546/16 ER-B
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1602/16 ER

Anforderungen an die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 3546/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/18981

Anforderungen an die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht stellt eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (SG) ist nicht zu beanstanden.