LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.2014
15 Sa 240/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6443/12

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 240/14

DRsp Nr. 2015/5334

Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erfordert eine ausreichende Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils. Eine substantielle Kritik liegt nicht vor, wenn der Berufungsführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt oder gar nur pauschal auf ihn verweist. Es muss vielmehr im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll. 2. Ist dem arbeitsgerichtlichen Urteil über im Wege der objektiven Klagehäufung sowie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen und einen Anspruch, der im Wege der Widerklage geltend gemacht worden ist, entschieden worden, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem einzelnen Antrag und Anspruch auseinandersetzen.

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 6443/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand: