LAG Köln - Urteil vom 04.11.2015
5 Sa 620/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5030/14

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Köln, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 620/15

DRsp Nr. 2016/1156

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie sich mit keinem Wort mit dem ausführlich und sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Mai 2015 - 9 Ca5030/14 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente zusteht.

Der am 1942 geborene Kläger war von 1958 bis 2006 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Seitdem bezieht er die gesetzliche Altersrente. Die Beklagte zu 2) wurde 1938 als Unterstützungsfonds gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. Wegen der von ihr am 30. September 1987 erlassenen "Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen" wird auf die Kopie Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger von 2006 bis März 2014 monatlich 227,29 EUR brutto aus. Seither hat der Kläger keine Zahlung mehr erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

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