LAG Köln - Beschluss vom 08.12.2015
12 Sa 837/15
Normen:
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 586/15

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 837/15

DRsp Nr. 2016/1623

Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.