OLG Dresden - Beschluss vom 20.03.2023
4 U 2528/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2465/18

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren mit der Berufung verfolgten StreitgegenständenAnforderungen an die Auswahl des medizinischen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 2528/22

DRsp Nr. 2023/6442

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren mit der Berufung verfolgten Streitgegenständen Anforderungen an die Auswahl des medizinischen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

1. Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist auf das Fachgebiet abzustellen, in das der zugrundeliegende Eingriff fällt. Die postoperative Entscheidung, einen Patienten nach der Herzoperation wegen abdominaler Komplikation zu verlegen, unterfällt dem herzchirurgischen Behandlungsstandard. 2. Bei einer Mehrheit von mit der Berufung verfolgten Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung mit jedem von ihnen auseinandersetzen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2023 wird aufgehoben.

5. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 32.587,50 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.