LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2022
16 Sa 1586/21
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 416; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17; BGB § 134; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 117 Abs. 2; TV Nr. 3 v. 07.02.2018 Cockpit- und Kabinenpersonal § 57; TV Nr. 3 v. 07.02.2018 Cockpit- und Kabinenpersonal § 62;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 16378/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSChGDauerhafter Personalüberhang als KündigungsgrundInteressenausgleich als Privaturkunde i.S.d § 416 ZPOSozialauswahl bei betriebsbedingten KündigungenKündigungsschutz bei Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 16 Sa 1586/21

DRsp Nr. 2023/6554

Anforderungen an die Berufungsbegründung Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSChG Dauerhafter Personalüberhang als Kündigungsgrund Interessenausgleich als Privaturkunde i.S.d § 416 ZPO Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. 3. Reduziert eine Fluggesellschaft die Zahl ihrer Flugzeuge erheblich ("Ausflottung"), kann ein dauerhafter Personalüberhang entstehen, der betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigt.