ArbG Berlin, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 16378/20
Anforderungen an die BerufungsbegründungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSChGDauerhafter Personalüberhang als KündigungsgrundInteressenausgleich als Privaturkunde i.S.d § 416 ZPOSozialauswahl bei betriebsbedingten KündigungenKündigungsschutz bei Massenentlassungen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 16 Sa 1586/21
DRsp Nr. 2023/6554
Anforderungen an die BerufungsbegründungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSChGDauerhafter Personalüberhang als KündigungsgrundInteressenausgleich als Privaturkunde i.S.d § 416ZPOSozialauswahl bei betriebsbedingten KündigungenKündigungsschutz bei Massenentlassungen
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus.2. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein.3. Reduziert eine Fluggesellschaft die Zahl ihrer Flugzeuge erheblich ("Ausflottung"), kann ein dauerhafter Personalüberhang entstehen, der betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigt.
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