LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2021
3 Sa 234/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 1 S. 1; BGB § 295; BGB § 611a; BGB § 614; GewO § 106; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungDer Grundsatz ohne Arbeit kein LohnAnnahmeverzug nach wörtlichem Angebot der Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 234/21

DRsp Nr. 2022/9740

Anforderungen an die Berufungsbegründung Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" Annahmeverzug nach wörtlichem Angebot der Arbeitsleistung

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V. m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung, hat er deshalb darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder dass einer der Tatbestände (wie z.B. § 615 BGB) vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.