LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2021
3 Sa 363/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB IX § 167 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 580/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungDreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten KündigungUltima-ratio-Prinzip bei der personenbedingten KündigungLange krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 363/20

DRsp Nr. 2022/2773

Anforderungen an die Berufungsbegründung Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung Ultima-ratio-Prinzip bei der personenbedingten Kündigung Lange krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustands des zu kündigenden Arbeitnehmers. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Abschließend wird nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen.