LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2021
3 Sa 161/21
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 296 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 791/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungFreie richterliche Beweiswürdigung nach Abschluss der Beweisaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 161/21

DRsp Nr. 2022/9739

Anforderungen an die Berufungsbegründung "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Freie richterliche Beweiswürdigung nach Abschluss der Beweisaufnahme

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen wichtigen Grund darstellen.