LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2017
5 TaBV 29/16
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 78; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 15/16

Anforderungen an die Beschwerdebegründung gem. § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 29/16

DRsp Nr. 2017/14623

Anforderungen an die Beschwerdebegründung gem. § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG

1. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen gem. § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG i.V. mit § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie sich darauf beschränkt, die Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. 2. Bezieht sich ein Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne, so ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem von mehreren Ansprüchen, so ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. November 2016, Az. 2 BV 15/16, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 78; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Verkäufers.

1. 2.