Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 - 19 Ca 1286/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 0.12.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 03.12.2013, mit dem es den Gläubiger ermächtigt hat, die der Schuldnerin im Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.07.2013 auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Schuldnerin durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
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