BAG - Urteil vom 17.02.2016
2 AZR 613/14
Normen:
KSchG § 4 S. 2; BGB § 126; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § § 145; TVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 168
DB 2016, 1204
EzA-SD 2016, 5
KSchG 1969 § 2 Nr. 168
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 662/14
ArbG Potsdam, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1440/13

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 613/14

DRsp Nr. 2016/6772

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. 2. Ein Änderungsangebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit zu den in einem näher bezeichneten Tarifvertrag genannten Bedingungen ist nicht hinreichend bestimmt, wenn dieser Tarifvertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung noch nicht unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen ist. 3. Dies gilt nicht anders, wenn sich der erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geschlossene Tarifvertrag Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Kündigungszugang beimisst. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Ausübung eines Gestaltungsrechts durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist nicht tarifdispositiv.