LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2014
7 Sa 662/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; TV-Ratio TDG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE TVG § 4 Telekom Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1440/13

Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Vertriebsbeauftragten bei Stilllegung des BeschäftigungsbetriebesBestimmtheit eines Änderungsangebot mit Bezugnahme auf einen TarifvertragRückwirkende Abkürzung von Kündigungsfristen durch Rationalisierungstarifvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 662/14

DRsp Nr. 2016/6186

Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Vertriebsbeauftragten bei Stilllegung des Beschäftigungsbetriebes Bestimmtheit eines Änderungsangebot mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Rückwirkende Abkürzung von Kündigungsfristen durch Rationalisierungstarifvertrag

1. Die Bestimmtheit eines mit der Kündigung unterbreiteten Änderungsangebot kann sich aus den anwendbaren Tarifverträgen ergeben (vgl. BAG v. 26.4.2004 - 2 AZR 628/03 - BAGE 112, 58). Dazu ist die Wiedergabe der im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen im Änderungsangebot nicht erforderlich (hier TV Ratio TDG). 2. Das Änderungsangebot kann auch auf einen Tarifvertrag verweisen, der nach seinen Regelungen vor der Kündigung schon in Kraft treten soll, aber erst nach Zugang der Kündigung wegen des Schriftformerfordernisses Wirksamkeit erlangt. 3. Zur rückwirkenden Abkürzung von Kündigungsfristen durch einen Tarifvertrag (wie BAG v. 18.09.1997 - 2 AZR 614/96).

1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich; das gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene und noch nicht abgewickelte Ansprüche ("wohlerworbene Rechte").