LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2018
4 Ta 363/17
Normen:
ZPO § 253;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 264/12

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungstitels

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 363/17

DRsp Nr. 2018/8303

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungstitels

Orientierungssätze: Mangels hinreichender Bestimmtheit des Unterlassungstitels unzulässige Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren.

Das gegenüber der Arbeitgeberinnen ausgesprochene Gebot, „es zu unterlassen, den Betriebsrat beabsichtigte Einstellungen oder personelle Veränderungen von leitenden Angestellten so spät mitzuteilen, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Belegschaft zu informieren“, ist nicht hinreichend bestimmt, da es sich weitgehend in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft und keinen klaren Handlungsbefehl an die Arbeitgeberin ausspricht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2017 - 23 BV 264/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) zum Teil abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Unterrichtung des antragstellenden Betriebsrats bei personellen Veränderungen leitender Angestellter im Sinne von § 105 BetrVG.

Das Arbeitsgericht traf auf Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 05. Oktober 2012 - 23 BV 264/12 - folgende Entscheidung:

8. 9. 10. 11. 12. 13.