LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.08.2012
L 15 AS 235/12 B ER
Normen:
SGB II § 15; SGB II § 31; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1302/12

Anforderungen an die Bestimmung der Bewerbungskosten innerhalb einer Eingliederungsvereinbarung bzw. dem ersetzenden Verwaltungsakt nach dem SGB IIBei fehlender vorheriger Klärung der Kostenübernahme kein sanktionsbewehrter Verstoss gegen Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung z.B. im Fall unterbliebener Bewerbungsbemühungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 15 AS 235/12 B ER

DRsp Nr. 2014/1759

Anforderungen an die Bestimmung der Bewerbungskosten innerhalb einer Eingliederungsvereinbarung bzw. dem ersetzenden Verwaltungsakt nach dem SGB II Bei fehlender vorheriger Klärung der Kostenübernahme kein sanktionsbewehrter Verstoss gegen Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung z.B. im Fall unterbliebener Bewerbungsbemühungen

1. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. der diese ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt hat neben den Pflichten des Leistungsberechtigten (durchzuführende Bewerbungsbemühungen) dann auch konkrete Bestimmungen über die Höhe der Bewerbungskosten zu enthalten. 2. Fehlt es in der Vereinbarung bzw. dem diesen ersetzenden Verwaltungsakt an einer Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten und soll dies noch nachträglich vereinbart werden, fehlt es an einer Regelung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten für die dem Leistungsempfänger auferlegten Bewerbungen erstattet werden. 3. Die solcherart unvollständige und damit fehlerhafte Eingliederungsvereinbarung rechtfertigt nicht die Sanktionierung eines Verstoßes des Leistungsempfängers gegen die von ihm in diesem Zusammenhang übernommene (Bewerbungs-)Verpflichtung.