LAG Chemnitz - Urteil vom 08.06.2018
5 Sa 458/17
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1122/17

Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 458/17

DRsp Nr. 2019/106

Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin

Es führt zur Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin, wenn die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Beantragung der Zustimmung des Integrationsamts zu der beabsichtigten Kündigung erfolgt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.08.2017 - 8 Ca 1122/17 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.08.2017 - 8 Ca 1122/17 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu 3/4 und von der Klägerin zu 1/4 zu tragen.

4. Die Revision gegen Ziffer 1 wird für die Beklagte zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 3;

Tatbestand: