BVerwG - Beschluss vom 17.12.2019
5 PB 3.19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 677/18

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für die Rechtsbeschwerde; Fehlende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss; Begriff der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG im Hinblick auf die Weitergabe einer Weisung der vorgesetzten Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Träger gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 SGB II und der Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 SGB II

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 5 PB 3.19

DRsp Nr. 2020/1144

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für die Rechtsbeschwerde; Fehlende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss; Begriff der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG im Hinblick auf die Weitergabe einer Weisung der vorgesetzten Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Träger gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 SGB II und der Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 SGB II

Eine auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 83 Abs. 2;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage,