LAG Köln - Beschluss vom 28.10.2015
11 Ta 219/15
Normen:
§ 117 ZPO; PKHFV;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 428/15

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 219/15

DRsp Nr. 2016/1630

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) bezieht, ist auf Anordnung des Gerichts verpflichtet, die Abschnitte E bis J des PKH-Antragsformulars auszufüllen und ggf. Belege beizubringen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2015- 12 Ca 428/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 117 ZPO; PKHFV;

Gründe

I. Die Klägerin hat mit der Klage vom 13.01.2015 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Die Abschnitte E bis J des Formulars hat sie nicht ausgefüllt und zum Beleg ihrer Bedürftigkeit einen Änderungsbescheid des Jobcenters R vom 21.07.2014 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) beigefügt.