BAG - Urteil vom 25.01.2012
4 AZR 185/10
Normen:
ZPO § 156 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 296a S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 15
NZA-RR 2013, 41
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 813/08
ArbG München, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8856/07

Anforderungen an die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

BAG, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 185/10

DRsp Nr. 2012/5630

Anforderungen an die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Orientierungssätze: 1. Für die Rüge eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 - 5 ZPO muss der Revisionskläger nicht nur den Zulassungsgrund benennen, sondern er hat auch diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen. 2. Das Gericht hat nach § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsätze darauf zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gegeben sind. Das gilt sowohl dann, wenn die Rechtssache noch nicht abschließend beraten ist als auch, wenn zwar eine abschließende Beratung erfolgt, das Urteil aber noch nicht verkündet ist. In beiden Fällen hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen.