LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.09.2009
3 Ta 162/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 630 S. 1; BGB § 630 S. 2; GewO § 109 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 2; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; GewO § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 130 Nr. 1; ZPO § 130 Nr. 2; ZPO § 130 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1599 c/08

Anforderungen an die Darstellung des Begehrens im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Zeitliche und inhaltliche Grenzen eines Zeugnisergänzungsanspruchs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 162/09

DRsp Nr. 2010/10950

Anforderungen an die Darstellung des Begehrens im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Zeitliche und inhaltliche Grenzen eines Zeugnisergänzungsanspruchs

1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO, wenn die gestellten Anträge und Begehren so unkonkret sind, dass sie nicht den notwendigen Erfordernissen einer Antragstellung und Begründung gemäß § 130 ZPO entsprechen. 2. a) Bei einem fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag auf Zeugnisberichtigung ist davon auszugehen, dass ein solche dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. b) Im Übrigen fehlt es an einem Anspruch des Arbeitsnehmers darauf, dass das Arbeitszeugnis um Detailtätigkeiten seines Beschäftigungsverhältnisses ergänzt wird, wenn das Zeugnis bereits derart umfassend ist, dass es einen hinreichenden Überblick über die Tätigkeit des Arbeitnehmers ermöglicht.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.06.2009, Aktenzeichen 4 Ca 1599 c/08, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 630 S. 1; BGB § 630 S. 2; GewO § 109 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 2; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; GewO § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;