LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2021
8 Sa 1393/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; ERVV § 2 Abs. 1 S. 1; ERRV § 5; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; TVöD -VKA § 12; TVöD -VKA EntgO EG 9a; TVöD -VKA § 29b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 124/19

Anforderungen an die Dokumente im elektronischen RechtsverkehrTarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD-VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungGründliche Fachkenntnisse i.S.d. Eingruppierungsmerkmale des TVöD-VKASelbstständige Leistungen nach den tariflichen Vorgaben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 1393/19

DRsp Nr. 2022/1634

Anforderungen an die Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr Tarifliche Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Gründliche Fachkenntnisse i.S.d. Eingruppierungsmerkmale des TVöD -VKA "Selbstständige Leistungen" nach den tariflichen Vorgaben

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Etwaige Fehler können durch unverzügliches Nachreichen der Dokumente in der vorgesehenen Form geheilt werden (Fiktionswirkung des § 130a Abs. 6 ZPO). 2. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD -VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden.