LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2016
L 5 KA 3599/13
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 31; SGB V § 84 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 4418/11

Anforderungen an die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung bei der Ermittlung und Bewertung von PraxisbesonderheitenNotwendigkeit intellektueller Prüfungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 3599/13

DRsp Nr. 2016/18982

Anforderungen an die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung bei der Ermittlung und Bewertung von Praxisbesonderheiten Notwendigkeit intellektueller Prüfungen

Die Prüfgremien dürfen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung (Arzneimittelregress) zur Ermittlung und Bewertung von Praxisbesonderheiten rechnergestützte, auf statistischen und medizinisch-pharmakologischen Grundsätzen beruhende Filterverfahren anwenden. Sie müssen aber jeweils eine abschließende (intellektuelle) Prüfung durchführen, die die Ergebnisse des Filterverfahrens und außerdem die vom Arzt im Zuge seiner (gesteigerten) Mitwirkungspflicht hinreichend substantiiert geltend gemachten oder sonst - außerhalb des Filterverfahrens - erkennbaren Praxisbesonderheiten zum Gegenstand hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 8.768,48 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 31; SGB V § 84 Abs. 6;

Tatbestand