BAG - Urteil vom 13.12.2012
6 AZR 772/11
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 177/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/10

Anforderungen an die Durchführung eines Konsultationsverfahrens im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG; Rechtsfolgen der unterbliebenen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 772/11

DRsp Nr. 2013/6312

Anforderungen an die Durchführung eines Konsultationsverfahrens im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG; Rechtsfolgen der unterbliebenen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats

1. Ein Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ist auch dann durchzuführen, wenn der Betrieb stillgelegt werden soll und beabsichtigt ist, alle Arbeitnehmer zu entlassen, da das Verfahren nicht nur zur Verhinderung der Entlassungen dient, sondern auch der Milderung deren Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen.2. Das Konsultationsverfahren ist mit dem Gesamtbetriebsrat durchzuführen.Der Verweis auf die Anhörung des örtlichen Betriebsrats nach § 102 BetrVG reicht dafür nicht aus.3. Einer Massenentlassungsanzeige ist die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen.4. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn die Konsultation des Gesamtbetriebsrats nicht durchgeführt und eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht beigefügt ist.5. Fehler bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige werden nicht dadurch geheilt, dass die Arbeitsverwaltung diese Fehler nicht bemerkt, jedenfalls nicht beanstandet.6. Fehler der Massentlassungsanzeige führen zur Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen.