LAG Düsseldorf, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 602/13
ArbG Essen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 95/13
Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei Befristung eines Arbeitsvertrages
BAG, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 933/13
DRsp Nr. 2016/5300
Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei Befristung eines Arbeitsvertrages
Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 4TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies erfordert nach § 126 Abs. 1BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Unterzeichnet der Arbeitnehmer lediglich eine Anlage zum Anstellungsvertrag, nicht jedoch den die Befristungsabrede enthaltenden Anstellungsvertrag selbst, ist dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4TzBfG nur genügt, wenn der Anstellungsvertrag und die Anlage eine einheitliche Urkunde bilden und die Unterzeichnung der Anlage auch die Befristungsabrede im Anstellungsvertrag abdeckt.2. Für die Einheitlichkeit der Urkunde kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Blätter des Vertrags nebst Anlagen bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich ist. Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung ist eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforderlich, wenn sich deren Einheitlichkeit aus anderen Merkmalen zweifelsfrei ergibt.
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