LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.2016
9 TaBV 85/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/15

Anforderungen an die Einhaltung des Grundsatzes der geheimen Wahl des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 85/16

DRsp Nr. 2017/2160

Anforderungen an die Einhaltung des Grundsatzes der geheimen Wahl des Betriebsrats

Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen oder Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2016 - Az.: 3 BV 28/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird - nicht - zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.12.2015.

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein, der die Betreuung von Schulkindern in offenen Ganztagsschulen in M. durchführt. Er beschäftigt ca. 70 Mitarbeiter.

Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der am 10.12.2015 gewählte Betriebsrat.

Die Beteiligten zu 3) bis 12) sind 10 Mitarbeiterinnen des Antragstellers.

1. 2.