Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2016 - Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird - nicht - zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.12.2015.
Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein, der die Betreuung von Schulkindern in offenen Ganztagsschulen in M. durchführt. Er beschäftigt ca. 70 Mitarbeiter.
Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der am 10.12.2015 gewählte Betriebsrat.
Die Beteiligten zu 3) bis 12) sind 10 Mitarbeiterinnen des Antragstellers.
1. 2.
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