LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2010
6 Sa 401/09
Normen:
BAT-O § 12; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 506/08

Anforderungen an die einvernehmliche Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 401/09

DRsp Nr. 2010/22117

Anforderungen an die einvernehmliche Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag

1. Weder die Aufforderung durch den unmittelbaren Vorgesetzten, einen Sachgebietsleiter, "sich auf ihre Stelle zu bewerben" noch die anschließende Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens durch diesen lassen mangels korrespondierender Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme die Bewertung einer einvernehmlichen Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu, zumal sich gerade aus der Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens ergibt, dass der Sachgebietsleiter hier nicht als Vertreter des Arbeitgebers eine Willenserklärung abgibt, sondern lediglich als Bote Entscheidungen Anderer weiterleitet. 2. Wird von der zuständigen Fachabteilung des Arbeitgebers eine "Umsetzung" verfügt, kann ein verständiger Arbeitnehmer eine solche Erklärung nicht dahin verstehen, dass allein hiermit eine Vertragsänderung mit erheblichen Konsequenzen, nämlich der Entfristung des Arbeitsverhältnisses, herbeigeführt werden soll.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2009 - 11 Ca 506/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O § 12; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand: