VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.10.2021
12 S 214/20
Normen:
BAföG § 47a; SGB I § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6417/17

Anforderungen an die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 12 S 214/20

DRsp Nr. 2021/17343

Anforderungen an die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung

Für die Annahme, dass die Leistung von Ausbildungsförderung im Sinne von § 47a Satz 1 BAföG "herbeigeführt" worden ist, ist es ausreichend, dass die unvollständigen Angaben für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung wenigstens mitursächlich gewesen sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juli 2019 - 1 K 6417/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 47a; SGB I § 16 Abs. 3;

Gründe