LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.02.2017
L 3 U 192/11
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 4106; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 146/09

Anforderungen an die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Aluminose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 3 U 192/11

DRsp Nr. 2017/6441

Anforderungen an die Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Aluminose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4106 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Aluminose).

Definiert der Tatbestand einer Berufskrankheit die Tatbestandsmerkmale der erforderlichen beruflichen Einwirkungen nicht anhand exakter Einwirkungsgrößen (hier zur Aluminose), ist es Aufgabe der Versicherungsträger und Gerichte, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie anhand der Vorgaben des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung zur jeweiligen Berufskrankheit die hierfür vorausgesetzten beruflichen Einwirkungen näher zu konkretisieren. Den Merkblättern kommt dabei zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sie sind allerdings als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen. Ergänzend hierzu ist (ggf. unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde) nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten, welcher Einwirkungen es bedarf, um die Anerkennung einer Berufskrankheit zu rechtfertigen.