LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2012
3 Sa 138/11
Normen:
FPersV § 1 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3051/11

Anforderungen an die Fahrtunterbrechungen gemäß § 1 FPersV im Linienverkehr

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 138/11

DRsp Nr. 2012/17322

Anforderungen an die Fahrtunterbrechungen gemäß § 1 FPersV im Linienverkehr

1. Die Auslegung von § 1 FPersV ergibt nicht, dass beim Linienverkehr mit einer Linienlänge von bis zu 50 km und einem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km Dienstpläne Fahrtunterbrechungen allein nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Ziffer 2 FPersV enthalten dürfen.2. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim Linienverkehr mit einem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km zusätzlich zu der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV enthaltenen Blockpausenregelung eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der Fahrtunterbrechungen mit der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV enthaltenen Sechstelregelung zuzulassen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.08.2011 - 29 Ca 3051/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

FPersV § 1 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die in den Dienstplänen der Beklagten für den Kläger vorgesehene Gestaltung der Fahrtunterbrechungen zulässig ist.