BAG - Urteil vom 23.07.2015
6 AZR 451/14
Normen:
TVöD-BT-V (Bund) § 46 Nr. 11 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVöD § 46 Nr. 3
BB 2015, 2291
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1281/13
ArbG Wilhelmshaven - 2 Ca 209/13 Ö - 16.10.2013,

Anforderungen an die Fakturierung des innerhalb einer Wachschicht geleisteten Wachdienstes

BAG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 451/14

DRsp Nr. 2015/16046

Anforderungen an die Fakturierung des innerhalb einer Wachschicht geleisteten Wachdienstes

Orientierungssatz: Gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) ist der innerhalb einer Wachschicht geleistete Wachdienst abhängig von der darin auftretenden Belastung einheitlich zu fakturieren. Erbringt ein Arbeitnehmer vier Stunden aktiven Wachdienst und leistet anschließend acht Stunden Bereitschaftsdienst, so sind diese zwölf Stunden Wachdienst grundsätzlich gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V (Bund) einheitlich zu fakturieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Mai 2014 - 6 Sa 1281/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD-BT-V (Bund) § 46 Nr. 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fakturierung der vom Kläger im Wachdienst an Wochenenden und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden.