BAG - Urteil vom 11.12.2013
10 AZR 364/13
Normen:
BGB § 315; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BGB § 315 Nr. 112
ArbRB 2014, 199
AuR 2014, 202
BB 2014, 820
EzA-SD 2014, 6
NZA-RR 2014, 5
ZIP 2014, 1093
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 765/12
ArbG München, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 17845/09

Anforderungen an die Festlegung der Ziele für variable Vergütungsbestandteile

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 364/13

DRsp Nr. 2014/4605

Anforderungen an die Festlegung der Ziele für variable Vergütungsbestandteile

Orientierungssätze: 1. Bei variablen Vergütungsbestandteilen mit Zielvereinbarungen sind die Arbeitsvertragsparteien nach Festlegung der Ziele und der weiteren Zahlungsvoraussetzungen an diese gebunden. Eine einseitige nachträgliche Änderung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Berechnungsmethode; die zur Festlegung der Ziele angewandte Methode ist auch für die Ermittlung der Zielerreichung anzuwenden. 2. Bestehen mehrere betriebswirtschaftlich gleichwertige Methoden zur Ermittlung einer vergütungsrelevanten Kennziffer (hier: EBITDA), kann dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung oder Spruch der Einigungsstelle die Bestimmung überlassen bleiben. Die Leistungsbestimmung hat gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. 3. Eine Leistungsbestimmung, die sich ausschließlich an konzerninternen Vorgaben orientiert, ohne andere erhebliche Faktoren zu berücksichtigen (hier ua.: Handhabung in den Vorjahren), entspricht nicht billigem Ermessen. Sie hat dann durch Urteil zu erfolgen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Orientierungssätze des Gerichts: