LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2016
L 7 VE 7/12
Normen:
BVG § 31 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 3/10

Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 7 VE 7/12

DRsp Nr. 2017/13668

Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz

Eine posttraumatische Belastungsstörung setzt ein Ereignis von einigem Gewicht voraus. Ein solches kann beim Verdrehen des Daumens mit Sehnenabriss unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls (Angriff im öffentlichen Kassenbereich eines Einkaufsmarktes; keine psychiatrische Behandlung nach dem Ereignis; widersprüchliche Angaben zum Alltags- und Sozialverhalten; mehrfache psychiatrische Behandlungen vor dem Ereignis; Berentung wegen psychischer Erkrankungen; Aggravation während der Begutachtung) nicht angenommen werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als weitere Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).