LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2018
4 TaBV 19/17
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 389
NZA-RR 2019, 256
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 68/16

Anforderungen an die Form der Bereitstellung von Listen über Bruttolöhne und -Gehälter gegenüber dem BetriebsausschussUmfang des Einsichtnahmerechts des Betriebsrats

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 19/17

DRsp Nr. 2019/5005

Anforderungen an die Form der Bereitstellung von Listen über Bruttolöhne und -Gehälter gegenüber dem Betriebsausschuss Umfang des Einsichtnahmerechts des Betriebsrats

1. Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter müssen dem Betriebsausschuss nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. 2. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F. erlaubt ausdrücklich die Datenverarbeitung zum Zwecke der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten und stellt damit das Einsichtnahmerecht des Betriebsausschusses nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG auf eine rechtssichere Grundlage. 3. Durch das Entgelttransparenzgesetz wird das Einsichtnahmerecht des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG erweitert, der Arbeitgeber hat nicht nur vorhandene Listen zur Verfügung zu stellen, sondern diese noch nach Geschlecht aufzuschlüsseln und so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrecht seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.07.2017 - 5 BV 68/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrates auf Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten in nicht anonymisierter Form.