LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.10.2014
12 Ta 375/14
Normen:
ZPO § 888; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 386/13

Anforderungen an die Form eines Arbeitszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 375/14

DRsp Nr. 2015/12406

Anforderungen an die Form eines Arbeitszeugnisses

Zu den an die Erfüllung eines jeden Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu stellenden, aus § 109 GewO abzuleitenden, Anforderungen gehört u. a. - dass bei einem zur Zeugniserteilung verwendeten Geschäftsbogen das Adressfeld nicht ausgefüllt sein darf, um eventuelle Hinweise auf einen vorherigen Streit der Parteien zu vermeiden - dass das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern ist, denn im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle lassen diese eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche des Ausstellers offenbaren.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2014 - 2 Ca 386/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; GewO § 109;

Gründe:

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 03.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.05.2014 (Az. 2 Ca 286/13), mit dem er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.02.2014 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.