Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 03.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.05.2014 (Az. 2 Ca 286/13), mit dem er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.02.2014 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
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