LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2018
3 Sa 398/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; GewO § 106; BGB § 315; KSchG §§ 1,2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 232
AuR 2018, 382
AuR 2018, 533
EzA-SD 2018, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17a
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 814 a/16

Anforderungen an die Fristsetzung zur Anhörung eines Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 398/17

DRsp Nr. 2018/7969

Anforderungen an die Fristsetzung zur Anhörung eines Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

Ein Zeitraum von weniger als zwei Arbeitstagen zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist in der Regel unangemessen kurz. Das gilt umso mehr, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlich vertreten lässt und der Arbeitnehmer zudem arbeitsunfähig krank ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.08.2017 - 4 Ca 814 a/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; GewO § 106; BGB § 315; KSchG §§ 1,2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wesentlichen über Wirksamkeit einer Versetzung vom 20./28.06.2016 (1), einer fristgemäßen Änderungskündigung vom 28.06.2016 (2) sowie einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Verdachtskündigung vom 12.08.2016, die auf mehrere Gründe gestützt ist (3).

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