BAG - Urteil vom 10.11.2015
3 AZR 576/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 2; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 3; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 4; Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 19. Februar 1975 § 2 Nr. 1; Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 19. Februar 1975 § 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 76
NZA 2016, 1560
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 451/13
ArbG Düsseldorf, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5067/12

Anforderungen an die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen AltersversorgungBerücksichtigung der Freistellungsphase während der Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 576/14

DRsp Nr. 2016/3222

Anforderungen an die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung Berücksichtigung der Freistellungsphase während der Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente

Orientierungssatz: Ist die Auslegung einer Betriebsvereinbarung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck eindeutig, kommt es auf einen anderweitigen Willen der Betriebsparteien nicht an. Ein dem Auslegungsergebnis entgegenstehender Wille der Betriebsparteien kann wegen des Rechtsnormcharakters einer Betriebsvereinbarung nur berücksichtigt werden, wenn er im Text in irgendeiner Art und Weise seinen Niederschlag gefunden hat.

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 451/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 - 3 Ca 5067/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit in vollem Umfang zur rentenfähigen Dienstzeit zählt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.