BAG - Urteil vom 26.07.2016
1 AZR 160/14
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; GG Art. 14; EMRK Art. 11; BGB § 31; BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 242; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 830; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 7 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 2 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 436
ArbRB 2016, 257
BAGE 155, 347
BB 2016, 1843
BB 2016, 2931
BB 2016, 3066
DB 2016, 14
DB 2016, 6
EzA-SD 2016, 12
EzA-SD 2016, 15
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1543
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 26.07.2016
ZIP 2016, 58
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 592/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5558/12

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines StreiksUmfang und Begrenzung der tariflichen FriedenspflichtDrittbetroffenheit bei Streiks und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebTeilkündigung eines TarifvertragesKeine Schriftform gem. § 126 BGB für die Kündigung eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 AZR 160/14

DRsp Nr. 2016/13153

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Streiks Umfang und Begrenzung der tariflichen Friedenspflicht Drittbetroffenheit bei Streiks und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Teilkündigung eines Tarifvertrages Keine Schriftform gem. § 126 BGB für die Kündigung eines Tarifvertrages

1. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient, ist rechtswidrig. 2. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich. Orientierungssätze: 1. Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Die Tarifvertragsparteien können die Friedenspflicht auch gesondert vereinbaren und gestalten und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen. 2. Die Kündigung eines Tarifvertrags muss nicht in Schriftform gemäß § 126 BGB erklärt werden.