Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 26.07.2016
ZIP 2016, 58
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 592/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5558/12
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines StreiksUmfang und Begrenzung der tariflichen FriedenspflichtDrittbetroffenheit bei Streiks und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebTeilkündigung eines TarifvertragesKeine Schriftform gem. § 126 BGB für die Kündigung eines Tarifvertrages
BAG, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 1 AZR 160/14
DRsp Nr. 2016/13153
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines StreiksUmfang und Begrenzung der tariflichen FriedenspflichtDrittbetroffenheit bei Streiks und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebTeilkündigung eines TarifvertragesKeine Schriftform gem. § 126BGB für die Kündigung eines Tarifvertrages
1. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient, ist rechtswidrig.2. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich.Orientierungssätze:1. Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Die Tarifvertragsparteien können die Friedenspflicht auch gesondert vereinbaren und gestalten und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen.2. Die Kündigung eines Tarifvertrags muss nicht in Schriftform gemäß § 126BGB erklärt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.